Norm
StPO §312Rechtssatz
Wird in der Anklage eine Mehrzahl von Tathandlungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fortsetzung einer auf einem und demselben Entschluß beruhenden, auf die Verwirklichung des nämlichen verbrecherischen Vorhabens gerichteten Tat erfaßt erfaßt, dann dürfen nicht einzelne von ihnen, welche die Anklage bloß als Teilakte des fortgesetzten Verbrechens ansieht, als selbständige Delikte behandelt und zum Gegenstand besonderer Hauptfragen gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021