RS OGH 1987/11/24 15Os155/87, 13Os165/93 (13Os170/93)

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Ein wegen Einsteigens in ein Gebäude nach § 129 Z 1 StGB qualifizierter Diebstahl liegt nur dann vor, wenn er durch unmittelbares Einsteigen in ein Gebäude begangen wird, nicht aber auch dann, wenn der Täter eine Umfassungsmauer (oder Umzäunung), die nicht in das Gebäude integriert ist, übersteigt, zum Betreten des eigentlichen Gebäudes jedoch die dafür vorgesehene (unverschlossene) Öffnung benützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093867

Dokumentnummer

JJR_19871124_OGH0002_0150OS00155_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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