Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Ein wegen Einsteigens in ein Gebäude nach § 129 Z 1 StGB qualifizierter Diebstahl liegt nur dann vor, wenn er durch unmittelbares Einsteigen in ein Gebäude begangen wird, nicht aber auch dann, wenn der Täter eine Umfassungsmauer (oder Umzäunung), die nicht in das Gebäude integriert ist, übersteigt, zum Betreten des eigentlichen Gebäudes jedoch die dafür vorgesehene (unverschlossene) Öffnung benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093867Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0150OS00155_8700000_001