Norm
JN §55Rechtssatz
Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020