Norm
ZPO §582Rechtssatz
Beim allgemeinen Gerichtsstand desjenigen, der im Schiedsverfahren Kläger ist, kann die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches im allgemeinen nicht eingebracht werden; ob der Beklagte des Schiedsgerichtsverfahrens im Schiedsgerichtsverfahren eine Gegenforderung eingewendet hat, ist hiebei ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045054Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_004