RS OGH 1987/11/26 6Ob661/86, 7Ob108/17h

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2
Krnt GdO allg

Rechtssatz

Der Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach § 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäftserklärungen, die einer Beschlußfassung des Gemeinderates vorgehalten sind. Er hat in diesem Sinne einer aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht und die Gemeinde hat sich Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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