Norm
ABGB §867Rechtssatz
Der Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach § 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher Rechtshandlungen und Rechtsgeschäftserklärungen, die einer Beschlußfassung des Gemeinderates vorgehalten sind. Er hat in diesem Sinne einer aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht und die Gemeinde hat sich Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018