RS OGH 1987/11/26 6Ob727/87, 1Ob47/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
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Norm

ABGB §523 Cd
ZPO §411 Ba
ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Wurde im Vorprozeß das Begehren der schlichten Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf die Verneinung jedes aufrechten Benützungsrechtes, sei es Leihe, Miete, sonstiges obligatorisches Benützungsrecht mit dem Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechtes oder ein dingliches Nutzungsrecht verneint, ist dies keine Bejahung eines bestimmten der denkbaren Gegenrechte; das nunmehr zur Entscheidung über die konfessorische Klage berufene Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Vorprozeß nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 727/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 727/87
  • 1 Ob 47/17v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
    Vgl auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T1)
    Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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