Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Wurde im Vorprozeß das Begehren der schlichten Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf die Verneinung jedes aufrechten Benützungsrechtes, sei es Leihe, Miete, sonstiges obligatorisches Benützungsrecht mit dem Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechtes oder ein dingliches Nutzungsrecht verneint, ist dies keine Bejahung eines bestimmten der denkbaren Gegenrechte; das nunmehr zur Entscheidung über die konfessorische Klage berufene Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Vorprozeß nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017