Norm
ZPO §582Rechtssatz
Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre, somit bei dem Gericht, bei dem der Beklagte des Schiedsgerichtsverfahrens einen Gerichtsstand hat. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch zulässig. Bei Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes ist eine Klagsführung auch beim Gerichtsstand des Vermögens möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045033Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_003