RS OGH 1987/11/30 10ObS111/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

BSVG §149 Abs3
BSVG §150 Abs1
BSVG §157

Rechtssatz

Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 150 Abs 1 BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086009

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00111_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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