Norm
BSVG §149 Abs3Rechtssatz
Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 150 Abs 1 BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086009Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00111_8700000_001