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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des D in B, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schulgasse 16/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. September 2000, Zl. Senat-BL-98-053, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 16. Juni und 12. September 2000 - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2000 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 23. Juni 1998 übernommenen Spruchteile - der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber am 1. Oktober 1997 in B vier namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in Höhe von jeweils S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt auf jeweils fünf Tage) und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 10.000,-- verhängt.
In tatsächlicher Hinsicht legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung - nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensverlaufes sowie des Wortlautes der im Berufungsverfahren abgelegten und verlesenen Aussagen - folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die in Rede stehenden vier ungarischen Staatsbürger zur Tatzeit in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Beschuldigten gestanden sind.
Dass die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger zur Tatzeit in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur D HandelsgesmbH mit dem Sitz in G gestanden sind, wurde vom Beschuldigten bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und finden sich im gesamten Verfahren hiefür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Arbeitskräfteüberlassung durch die Firma Dü KFT mit dem Sitz in B an die Firma D GesmbH mit dem Sitz in G. Nach den Behauptungen des Beschuldigten haben die in Rede stehenden ungarischen Arbeitnehmer zur Tatzeit Leuchten aus einer Konkursmasse am Betriebsgelände der Firma D GesmbH in B auf einen LKW verladen. Der Beschuldigte ist die von ihm angekündigten Nachweise dafür, dass die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger Arbeitnehmer der Firma Dü KFT mit dem Sitz in B zur Tatzeit waren, schuldig geblieben. Er hat, obwohl ihm von der Berufungsbehörde die Frist für diese Nachweise mehrmals erstreckt wurde, in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten die von ihm angekündigten Beweismittel (Bestätigung der ungarischen Sozialversicherung, Lohnbestätigungen, Firmenbuchauszug betreffend die Firma Dü KFT aus der Tatzeit) nicht vorgelegt und damit keine Nachweise für seine Behauptung erbracht, dass die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger zur Tatzeit Arbeitnehmer der ungarischen Firma Dü KFT mit dem Sitz in
B (früherer Sitz in K) waren. Dass die in Rede stehenden ungarischen Arbeitnehmer auch nie am Sitz der Dü KFT in B tätig waren, ist auch vom Beschuldigten zugestanden worden. Aus dem Inhalt des in deutscher Übersetzung vorgelegten Gesellschaftsvertrages betreffend die Firma Dü KFT vom
24. bzw. 25.6.1997 geht hervor, dass es sich nach dem Vertragsinhalt nicht um die Umwandlung eines Unternehmens, sondern um eine Neugründung gehandelt hat. Dieser Gesellschaftsvertrag wurde dem Gericht des Komitates S als Handelsgericht am 7.7.1997 vorgelegt. Aus dem Schreiben der Dr. T an dieses Gericht vom 28.9.1998 geht vielmehr hervor, dass die Dü KFT damals und damit fast ein Jahr nach dem 1.10.1997 ihre Wirtschaftsführung noch nicht aufgenommen hatte. Auf Grund der Angaben der ungarischen Staatsangehörigen in den Niederschriften vor der Gendarmerie B vom 3.10.1997 und der hiezu im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Beschuldigten ist jedenfalls als gesichert anzunehmen, dass die ungarischen Staatsbürger zur Tatzeit ihre Anordnungen zur Verladung von Beleuchtungskörpern und auch ihre Bezahlung durch den Beschuldigten erhalten haben. Der Beschuldigte ist jedoch trotz der ihm zugestandenen Fristerstreckungen jeglichen Nachweis für seine Behauptung, dass er den in Rede stehenden ungarischen Staatsangehörigen als Geschäftsführer der Dü KFT, die ihre Wirtschaftsführung noch nicht aufgenommen hatte, die Arbeitsaufträge gegeben und er die Entlohnung der Arbeitnehmer im Auftrag dieser ungarischen Firma vorgenommen hat, schuldig geblieben. Was den Wert der Niederschriften der Gendarmerie vom 3.10.1997 anlangt, so ist wohl als Mangel anzusehen, dass der Inhalt der Niederschriften durch die Behörde erster Instanz keiner Überprüfung durch eine neuerliche Einvernahme der ungarischen Staatsbürger unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache unterzogen wurde, doch kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde - selbst in Ansehung der Tatsache, dass die Einvernahme der Ungarn am 3.10.1997 bloß durch eine sprachkundige Person erfolgt ist - den Niederschriften zumindest hinsichtlich jener Angaben, die vom Berufungswerber bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Auftragserteilung und Vornahme der Entlohnung durch ihn) zugestanden wurden, ein gewisser Wert als taugliches Beweismittel nicht abgesprochen werden. Wenngleich die Fähigkeit des als sprachkundige Person herangezogenen gebürtigen Ungarn B nicht den an einen Dolmetscher zu stellenden Anforderungen entsprechen, muss in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates und der im Berufungsverfahren beigezogenen Dolmetscherin für die ungarische Sprache davon ausgegangen werden, dass diese sprachkundige Person - abgesehen von Spezialfragen des Gesellschaftsrechtes - brauchbare Dienste bei der Verständigung zwischen dem vernehmenden Exekutivbeamten und den ungarischen Staatsbürgern leisten konnte.
Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass im gegenständlichen Fall der äußere Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung erfüllt war, weil die überwiegenden Fakten für eine Beschäftigung der ungarischen Staatsbürger in einem Arbeitsverhältnis durch den Beschuldigten hinsichtlich der Tatzeit sprechen."
Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft die Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dagegen, dass der am 3. Oktober 1997 vom Gendarmerieposten B vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme der vier Ausländer kein Dolmetscher bzw. "Amtsachverständiger gemäß § 39a iVm § 52 AVG" beigezogen worden sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, weil seine Behauptung, die belangte Behörde habe den zugrunde gelegten Sachverhalt "auf die Einvernahme der vier ungarischen Staatsangehörigen" gestützt, nicht zutrifft. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung vielmehr ausgeführt, diese Niederschriften seien wegen der unterbliebenen Beiziehung eines Dolmetschers (aus der ungarischen Sprache) mangelhaft und es könne diesen Angaben der Ausländer lediglich im Umfang ihrer Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers (damit gemeint: betreffend die Auftragserteilung und Entlohnung durch den Beschwerdeführer) "ein gewisser Wert als taugliches Beweismittel nicht abgesprochen werden". Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis nur von den vom Beschwerdeführer in seiner Aussage zugestandenen Tatsachen ausgegangen. Die niederschriftlichen Aussagen der ungarischen Staatsangehörigen vom 3. Oktober 1997 und die Umstände ihrer Einvernahme sind demnach unerheblich.
Konnte die belangte Behörde sich somit hinsichtlich der Entlohung und Auftragserteilung auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, dann trifft aber die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die belangte Behörde hätte bei Beachtung der Verfahrensvorschrift des § 52 AVG zu einem anderen Bescheid kommen können, nicht zu.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, es fehle eine Begründung dafür, warum die Ausländer nicht von der D Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in G (und einer weiteren Betriebsstätte in B) als Arbeitgeberin beschäftigt worden seien, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde diese negative Feststellung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Aussage des Beschwerdeführers gestützt hat. Warum diese Begründung nicht hinreichend sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen schriftlichen Nachweise für seine Behauptung, Arbeitgeber der Ausländer sei die Dü KFT mit dem Sitz in Ungarn gewesen, nicht vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe "eine Bestätigung seines ungarischen Steuerberaters vorgelegt". Dass dieser "Bestätigung" ein Sachverhalt zu entnehmen sei, der seiner Entlastung dienen könnte, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht.
Insoweit der Beschwerdeführer auf die "nunmehr" mit seiner Beschwerde vorgelegte "Bestätigung der Direktion der Pensionsversicherungsanstalt des Komitates K" verweist - auf die schon im Hinblick auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen wäre - lässt der Beschwerdeführer dabei jedenfalls unberücksichtigt, dass nach dem Inhalt dieser Urkunde die Ausländer "am 1. September 1997 in Anstellung der Firma Dü KFT standen". Der Inhalt dieser Urkunde - wäre sie der belangten Behörde vorgelegt worden - vermag den Beschwerdeführer daher nicht zu entlasten, wurde dem Beschwerdeführer doch vorgeworfen, er habe diese Ausländer am
1. Oktober 1997 beschäftigt; über eine "Anstellung" der Ausländer zu dieser Tatzeit enthält die Urkunde allerdings keine Angaben.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkretisiert, welche "entsprechende Anfrage an die zuständige ungarische Behörde" die belangte Behörde im Rechtshilfeweg hätte vornehmen können bzw. müssen, ist seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die belangte Behörde habe in dieser Hinsicht ihre Verpflichtungen zur amtswegigen Ermittlung (statt § 39 Abs. 2 AVG richtig wohl: im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG) verletzt, deshalb unberechtigt, weil den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren insbesondere dort eine Mitwirkungspflicht trifft, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen und in seinem Besitz befindlichen Bestätigungen (Urkunden) ohne seine Mitwirkung (Vorlage) hätte beischaffen können, wird in der Beschwerde gar nicht dargetan. Da der Beschwerdeführer (Beschuldigte) seiner Mitwirkungspflicht sohin nicht nachgekommen ist, bedeutet es keinen Verfahrensfehler, wenn die Behörde von Amts wegen keine Beweiserhebungen über den Inhalt des vom Beschwerdeführer angebotenen Urkundenbeweises durchführte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 522 ff, E 126 und 131; Seite 171, E 171 und 172; Seite 534, E 178 wiedergegebene Judikatur).
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte nicht zu der Ansicht gelangen dürfen, er persönlich sei der Arbeitgeber der Ausländer gewesen, ist zu erwidern, dass er die Ausländer entlohnte (bezahlte) und den Arbeitsablauf durch Anordnungen (Weisungen) organisierte. Demnach hat aber der Beschwerdeführer die Ausländer in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (oder Arbeitsverhältnis) verwendet, zumal die Verwendung (Beschäftigung) der Ausländer durch einen anderen Arbeitgeber (nämlich die D Handelsgesellschaft mbH bzw. die vom Beschwerdeführer behauptete Dü KFT) nicht erwiesen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang nunmehr doch auf die Angaben der ungarischen Staatsangehörigen stützen möchte, ist zunächst auf sein gegen diese Einvernahmen vorgebrachtes Beschwerdevorbringen zu verweisen. Abgesehen davon ist der Darstellung des Beschwerdeführers, die Ausländer hätten alle angegeben, sie seien "bei einer Firma D beschäftigt", zu erwidern, dass diese Ausländer in ihren Aussagen am 3. Oktober 1997 ebenfalls ausgesagt haben, sie seien "bei Herrn D beschäftigt" bzw. sie würden für ihn Arbeiten verrichten und sie seien von ihm entlohnt worden. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Aussagen der Ausländer enthalten - abgesehen von der unterbliebenen Beiziehung eines Dolmetschers - somit widersprüchliche, nämlich den Beschwerdeführer entlastende und belastende Darstellungen. Dass die Dü KFT - wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 12. September 2000 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - zur Tatzeit bzw. fast ein Jahr danach "ihre Wirtschaftsführung noch nicht aufgenommen hatte", gelöscht war, und dass der Beschwerdeführer erst mit einer an das ungarische Firmengericht des zuständigen Komitates gerichteter Eingabe vom 28. September 1998 beantragte, den Beschluss auf Löschung dieser Gesellschaft von Amts wegen außer Kraft zu setzen, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend (im Sinne des Schuldspruches) zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber die vier ungarischen Staatsangehörigen am 1. Oktober 1997 beschäftigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090205.X00Im RIS seit
19.12.2003