RS OGH 1987/11/30 4Ob609/87, 8Ob622/88, 2Ob526/93, 4Ob2072/96w, 7Ob167/98d, 2Ob217/99x, 6Ob304/02b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
    Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
  • 8 Ob 622/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 622/88
    Ähnlich
  • 2 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
    Auch; nur: Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T1) Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
  • 4 Ob 2072/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2072/96w
    Beisatz: Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. (T2)
  • 7 Ob 167/98d
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 167/98d
    Vgl; Beisatz: Hier: "Schneefest" auf Schipiste. (T3)
  • 2 Ob 217/99x
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 217/99x
    Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung. (T4); Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät. (T5)
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Auch
  • 4 Ob 183/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 183/03w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T6)
  • 4 Ob 46/04z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 46/04z
    Beis wie T5 nur: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. (T7)
  • 8 Ob 56/05a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 56/05a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht. (T8)
  • 10 Ob 15/08s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T9)
  • 4 Ob 203/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
    Auch; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T10)
  • 4 Ob 172/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 172/11i
    Auch; Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T11)
  • 1 Ob 4/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 4/18x
    Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T12)
    Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten