RS OGH 1987/11/30 4Ob609/87, 6Ob314/00w, 1Ob269/00s, 1Ob114/08h, 8Ob41/15k, 9Ob77/15m, 9Ob8/20x

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
    Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
  • 6 Ob 314/00w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w
  • 1 Ob 269/00s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    Ähnlich; Beisatz: Wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei der Benutzung einer Anlage ergeben, hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessenen Maßnahmen zu setzen. (T1) Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T2)
  • 8 Ob 41/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 41/15k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
  • 9 Ob 77/15m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 8/20x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 8/20x
    Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T4)
    Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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