Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021