RS OGH 1987/11/30 4Ob598/87, 6Ob184/03g, 6Ob235/02f, 6Ob81/04m, 6Ob220/10m, 6Ob88/19p, 6Ob74/20f

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinne des § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 598/87
    Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = JBl 1988,174 = ÖBl 1989,80
  • 6 Ob 184/03g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 184/03g
    nur: Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin. (T1)
  • 6 Ob 235/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
  • 6 Ob 81/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 81/04m
    Auch
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    nur: Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus. (T2)
  • 6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
    Beisatz: Gerade bei öffentlich exponierten Personen kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden. (T3)
  • 6 Ob 74/20f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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