RS OGH 1987/11/30 10ObS76/87, 1Ob512/90, 10ObS220/90, 10ObS150/95, 10ObS149/99f, 9ObA135/00v, 10ObS3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ZPO §468 Abs2
ZPO §492 Abs1
ZPO §492 Abs2

Rechtssatz

Liegt ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung mangels Antrages auf Anberaumung (§ 468 Abs 2 ZPO) vor, bildet die Unterlassung keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 76/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 76/87
  • 1 Ob 512/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 512/90
    Veröff: RZ 1990/21 S 285
  • 10 ObS 220/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 220/90
    Auch
  • 10 ObS 150/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 150/95
    Auch
  • 10 ObS 149/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 149/99f
    Auch; Beisatz: Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß "ausdrücklich" erfolgen. (T1)
  • 9 ObA 135/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
    Vgl auch; Beisatz: Wurde in der Berufung kein Antrag auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, kann dieser nicht nachgetragen werden. Lediglich, wenn im Zusammenhang mit anderen Berufungsanträgen im Wortlaut der Anträge die "mündliche Berufungsverhandlung" in einer solchen Weise erwähnt wird, dass ihre Durchführung als von der Partei logisch vorausgesetzt erscheint, ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich. Dabei reicht es allerdings nicht aus, lediglich eine Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll. (T2)
  • 10 ObS 351/01t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2001 10 ObS 351/01t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Liegt ein wirksamer Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, ist das Berufungsgericht dennoch verpflichtet, eine Berufungsverhandlung anzusetzen und die Beweise zu wiederholen, soweit es Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung hat. (T4)
  • 10 ObS 352/01i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 352/01i
    Auch; Beisatz: Stellt der Kläger nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, hat das Berufungsgericht nach § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) anzunehmen, dass er darauf verzichtet hat und darf ihn daher nicht zur Verbesserung (Klarstellung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern. (T3)
  • 4 Ob 19/04d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 19/04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045338

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00076_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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