RS OGH 1987/11/30 10ObS94/87, 10ObS70/91, 10ObS230/91, 10ObS93/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
beobachten
merken

Norm

ASVG §143 Abs1 Z3

Rechtssatz

Unter dem Titel "Folgeprovision" an einen Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der im Außendienst tätig ist, ausbezahlte Beträge stellen, auch wenn sie Geschäftsabschlüsse betreffen, die außerhalb dieses Zeitraumes liegenden Bezüge für den Auszahlungszeitraum dar, die gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG für das Ruhen des Krankengeldanspruches zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 94/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 94/87
    Veröff: SSV-NF 1/59 = ZAS 1988/27 S 201 (Jabornegg)
  • 10 ObS 70/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 70/91
    Beisatz: Mit Stellungnahme zur Kritik Jaborneggs. Davon, daß die Auslegung des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG im Sinne der Entscheidung SSV-NF 1/59 Provisionsvertreter gegenüber anderen Dienstnehmern in gleichheitswidriger Weise benachteiligte, kann keine Rede sein. (T1) Veröff: SSV-NF 5/27
  • 10 ObS 230/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 230/91
    Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/102
  • 10 ObS 93/97t
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 93/97t
    Vgl; Beisatz: Bei den Folgeprovisionen handelt es sich um Entgeltteile, die zeitlich nicht bestimmten Geschäftsabschlüssen zuzuordnen sind, nämlich um Leistungen, die vom Dienstgeber aufgrund eines bestehenden Stockes von Versicherungsverträgen laufend an den Vertreter geleistet werden. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083989

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00094_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten