RS OGH 1987/11/30 4Ob610/87, 6Ob725/87, 6Ob553/89, 4Ob2021/96a, 6Ob135/99t, 6Ob60/99p, 6Ob30/00f, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 610/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 610/87
    Veröff: JBl 1988,253
  • 6 Ob 725/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 725/87
    Vgl auch
  • 6 Ob 553/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 553/89
  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    Veröff: SZ 69/89
  • 6 Ob 135/99t
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 135/99t
    Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. (T1)
  • 6 Ob 60/99p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 60/99p
    Vgl auch; Beisatz: Die laufenden Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T2)
    Beisatz: Hier: unter anderem Einbauküche. (T3)
  • 6 Ob 30/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 30/00f
    Vgl auch
  • 9 Ob 21/01f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 21/01f
    Beisatz: Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger cirka 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. (T4)
  • 7 Ob 189/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 189/01x
    Auch; nur: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. (T5)
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Zuwendungen wurden in Erwartung einer Eheschließung erbracht. (T6)
  • 9 ObA 222/01i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 222/01i
  • 6 Ob 44/02t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 44/02t
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T7)
  • 8 Ob 129/03h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
    Vgl
  • 3 Ob 36/05y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 36/05y
    Vgl auch
  • 4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Vgl; Veröff: SZ 2009/77
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Nur T5; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 134/12p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 134/12p
    Auch; nur T5; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dem Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten wurde auch durch Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung Rechnung getragen. (T8)
  • 1 Ob 16/13d
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 16/13d
    Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Gerade für laufende (Kfz?, Unfall? und Kranken?)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. (T9)
  • 8 Ob 42/14f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
    Auch; nur: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger. (T10)
  • 1 Ob 63/15v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
    Auch; nur T10; Beis wie T2
  • 1 Ob 173/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T11)
  • 8 Ob 123/15v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 123/15v
    Auch
  • 4 Ob 152/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 152/16f
    Auch
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 Ob 17/18t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 17/18t
    Auch
  • 7 Ob 208/17i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
    Auch; nur T10
  • 3 Ob 223/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 223/18t
    Auch
  • 4 Ob 197/18a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
    nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln. (T12)
  • 7 Ob 174/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 174/20v
    Vgl auch; Beis wie T12 nur: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. (T13)
  • 8 Ob 12/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 12/22f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten