- 4 Ob 610/87
Veröff: JBl 1988,253
- 6 Ob 725/87
Vgl auch
- 6 Ob 553/89
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
Veröff: SZ 69/89
- 6 Ob 135/99t
Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 60/99p
Vgl auch; Beisatz: Die laufenden Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T2)
Beisatz: Hier: unter anderem Einbauküche. (T3)
- 6 Ob 30/00f
Vgl auch
- 9 Ob 21/01f
Beisatz: Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger cirka 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. (T4)
- 7 Ob 189/01x
Auch; nur: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. (T5)
Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Zuwendungen wurden in Erwartung einer Eheschließung erbracht. (T6)
- 9 ObA 222/01i
- 6 Ob 44/02t
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T7)
- 8 Ob 129/03h
Vgl
- 3 Ob 36/05y
Vgl auch
- 4 Ob 84/09w
Vgl; Veröff: SZ 2009/77
- 5 Ob 174/09p
Nur T5; Beis ähnlich wie T6
- 2 Ob 134/12p
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 134/12p
Auch; nur T5; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dem Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten wurde auch durch Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung Rechnung getragen. (T8)
- 1 Ob 16/13d
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 16/13d
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Gerade für laufende (Kfz?, Unfall? und Kranken?)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. (T9)
- 8 Ob 42/14f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
Auch; nur: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger. (T10)
- 1 Ob 63/15v
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
Auch; nur T10; Beis wie T2
- 1 Ob 173/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T11)
- 8 Ob 123/15v
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 123/15v
Auch
- 4 Ob 152/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 152/16f
Auch
- 6 Ob 8/18x
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 Ob 17/18t
Auch
- 7 Ob 208/17i
Auch; nur T10
- 3 Ob 223/18t
Auch
- 4 Ob 197/18a
nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln. (T12)
- 7 Ob 174/20v
Vgl auch; Beis wie T12 nur: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. (T13)
- 8 Ob 12/22f
Vgl