Norm
ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaaRechtssatz
Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt I Z 2 lit c/aa) liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, dass auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofs oder einer Krankenanstalt befindliches Blumengeschäft dann bei dem Friedhof (oder der Krankenanstalt) gelegen ist, wenn es sich auf dem Weg von der Ausstiegsstelle eines den Friedhofsbesuchers (Krankenanstaltsbesuchers) Besuchers dienenden Massenbeförderungsmittels zum Friedhof (zur Krankenanstalt) befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011