RS OGH 1987/11/30 4Ob393/87, 4Ob12/88, 4Ob16/88, 4Ob37/88, 4Ob39/88, 4Ob37/91, 4Ob149/07a

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaa

Rechtssatz

Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt I Z 2 lit c/aa) liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, dass auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofs oder einer Krankenanstalt befindliches Blumengeschäft dann bei dem Friedhof (oder der Krankenanstalt) gelegen ist, wenn es sich auf dem Weg von der Ausstiegsstelle eines den Friedhofsbesuchers (Krankenanstaltsbesuchers) Besuchers dienenden Massenbeförderungsmittels zum Friedhof (zur Krankenanstalt) befindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 393/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 393/87
    Veröff: SZ 60/254 = ÖBl 1988,99
  • 4 Ob 12/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 12/88
    Auch; Beisatz: Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten. (T1)
  • 4 Ob 16/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 16/88
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 37/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 37/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: 200 - 280 Meter Entfernung vom Wilhelminenspital. (T2)
  • 4 Ob 39/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 39/88
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis beziehungsweise Benützungsbewilligung zum Aufstellen eines transportablen Verkaufsstandes auf dem Gehsteig vor dem Verkaufslokal für den Kleinhandel mit Naturblumen an Sonntagen und Feiertagen kann keineswegs mit guten Gründen die Berechtigung abgeleitet werden, dass er ohne Rücksicht auf die gewerberechtlichen Vorschriften zum Detailverkauf von Naturblumen an allen Sonntagen und Feiertagen des Jahres berechtigt sei. (T3)
  • 4 Ob 37/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 37/91
    nur: Der offenkundige Zweck der Bestimmung des Ausnahmekataloges zur ARG - VO (Pkt I Z 2 lit c/aa) liegt darin, all denen einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu verschaffen, unmittelbar vor dem Besuch Blumen zu kaufen, und zwar auch dann, wenn der Besuch in eine Zeit fällt, zu der Wochenendruhe und Feiertagsruhe herrscht. (T4) Veröff: ÖBl 1991,70
  • 4 Ob 149/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 149/07a
    nur T4; Beisatz: Die Auffassung, dass Punkt I.2.c)aa) der Anlage zur ARG-VO analog auf Alten- und Pflegeheime anzuwenden sei, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit guten Gründen vertretbar. (T5); Beisatz: Ob ein Blumengeschäft „bei" einem Friedhof, einer Krankenanstalt oder einem Alten- und Pflegeheim liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6); Bem.: Mit ausführlicher Begründung, auch zur Lage des Geschäfts. (T7); Veröff: SZ 2007/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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