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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ruden mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden NachbarnSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller beantragen mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag die kostenpflichtige Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Ruden - Änderung des Flächenwidmungsplanes - vom 10. November 1999, Zl. 22/1997, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 20. April 2000, (samt zwei Eventualanträgen) als gesetzwidrig.
2. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller Folgendes vor:
"Zum Nachweis unserer Antragslegitimation verweisen wir darauf, daß wir Anrainer der künftigen Schottergrube der Firma K GesmbH. sind. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für uns wirksam, wobei die Änderung des Flächenwidmungsplanes auch schon vor der Errichtung der Schottergrube eine wesentliche Verringerung des Verkehrswertes unserer Liegenschaft bewirkt. Die hier in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes ermöglicht es erst der Firma K in weiterer Folge einen Gewinnungsbetriebsplan im Sinne des §82 des Mineralrohstoffgesetzes einzubringen. Ohne diese Änderung des Flächenwidmungsplanes hätte die Firma K nur die Möglichkeit, die Errichtung einer Schottergrube in einer Entfernung von 300 m von den bewohnten Objekten zu beantragen. Die Verordnung greift damit unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein und verletzt auch die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller, nämlich deren Anrainerrechte. Der Eingriff ist auch aktuell, da erst auf Grundlage des geänderten Flächenwidmungsplanes nunmehr ein Gewinnungsbetriebsplan für die Schottergrube vorgelegt werden wird, ohne Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. bei Berücksichtigung eines Immissionsschutzstreifens von 300 m Breite wäre der Gewinnungsbetriebsplan völlig anders oder wäre die Errichtung der Schottergrube überhaupt unwirtschaftlich und könnte daher unterbleiben.
Die Antragsteller werden zwar auch im Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz Parteienstellung haben. Es ist dies aber kein zumutbarer anderer Weg zur Abwehr der Eingriffe in die Rechtsstellung der Antragsteller. Auszugehen ist nämlich davon, daß die Antragsteller sich im Fall, daß sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig erweist, die Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes überhaupt sparen könnten, da ein solches Verfahren dann wohl nicht stattfinden würde, damit würden sich die Antragsteller aber auch die teuren, jedoch erforderlichen Vertretungskosten in diesem Verfahren ersparen. Die Antragsteller müssen daher erhebliche Mehrkosten aufwenden, um in weiterer Folge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Mineralrohstoffgesetz letztlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bekämpfen zu können.
Außerdem tritt bereits mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes eine wesentliche Verringerung des Verkehrswertes des Wohnhauses der Antragsteller ein. Dazu ist auszuführen, daß die Ehe der Antragsteller mit Urteil vom 02.03.2000 des Bezirksgerichtes Völkermarkt geschieden wurde, die Vermögensaufteilung steht allerdings noch bevor. Den Antragstellern ist es nicht zumutbar, ein allenfalls jahrelanges Verfahren über die Genehmigung der Schottergrube abzuwarten, um klären zu können, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ist, um erst danach die Vermögensaufteilung vornehmen zu können bzw. das Haus allenfalls verkaufen zu können, wobei der Wert des Hauses eben wesentlich davon abhängt, ob in seiner Nachbarschaft eine Schottergrube betrieben werden wird oder nicht. Dabei erweist sich jeder Meter einer Verbreiterung des Immissionsschutzstreifens zur Schottergrube als werterhöhend bzw. im umgekehrten Falle als wertmindernd.
Den Antragstellern steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Wehr setzen zu können. Die Antragslegitimation ist daher gegeben."
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
2. Selbst wenn die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn eingreift, da nunmehr ein Schotterabbau auf den benachbarten Grundstücken möglich ist, kommt es zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre allenfalls aber erst durch die Erteilung einer Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997). Soweit die Antragsteller Auswirkungen des Flächenwidmungsplanes auf den Verkehrswert ihres Wohnhauses behaupten, so stellen sich diese lediglich als bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10.346/1985).
Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V45.2000Dokumentnummer
JFT_09999372_00V00045_00