Norm
ASGG §65Rechtssatz
Die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt. Diese Entscheidung kann daher bei den Gerichten nicht bekämpft werden. Eine bei Gericht im Sinne des § 70 Abs 3 AVG erhobene Berufung ist deshalb unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011