- 4 Ob 609/87
Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
- 5 Ob 595/89
Veröff: JBl 1990,113
- 3 Ob 35/98p
- 7 Ob 51/00a
Vgl auch; nur: Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T1)
- 4 Ob 280/00f
nur T1
- 1 Ob 269/00s
Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)
- 7 Ob 212/01d
nur T1
- 5 Ob 3/02f
nur T1
- 3 Ob 72/02p
Vgl aber; Beisatz: Soweit ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet, geht es dabei in Wahrheit um das Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht. (T3)
- 6 Ob 304/02b
Auch; nur T1
- 6 Ob 132/03k
Vgl; Beis wie T2
- 10 Ob 237/02d
Auch; nur: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T4)
- 8 Ob 93/04s
Auch
- 7 Ob 255/04g
- 7 Ob 38/05x
Auch
- 6 Ob 294/05m
Beisatz: Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T5)
Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T6)
- 6 Ob 106/07t
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht. (T7)
- 2 Ob 89/07p
Auch; Beisatz: Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. (T8)
- 1 Ob 137/08s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur für ein solches Verhalten in Betracht, dessen Gefährdungspotenzial „voraussehbar" ist. (T9)
- 2 Ob 49/09h
Auch; nur T1
- 9 Ob 40/09m
- 7 Ob 250/10f
Auch
- 2 Ob 60/11d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
- 4 Ob 12/12m
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 12/12m
Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T10)
- 4 Ob 55/12k
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 55/12k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges. (T11)
- 7 Ob 242/13h
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 242/13h
- 8 Ob 41/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 41/15k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T12)
- 2 Ob 223/15f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
Auch
- 6 Ob 94/16s
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 91/17d
Beis wie T8
- 1 Ob 4/18x
Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T13)
- 4 Ob 120/18b
Auch
- 5 Ob 94/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets. (T14)
- 2 Ob 8/20w
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T15)
- 9 Ob 8/20x
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T16)
- 6 Ob 84/21b
Vgl; nur T1