RS OGH 1987/11/30 10ObS98/87, 10ObS129/89, 10ObS263/89, 10ObS333/89, 10ObS411/89, 10ObS130/90, 10ObS

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

ASVG §292

Rechtssatz

Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 98/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 98/87
    Veröff: SSV-NF 1/60
  • 10 ObS 129/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 129/89
    nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Verzicht auf Teile des Ausgedinges bei Einheitswert von sechstausend Schilling. (T2)
    Veröff: SSV-NF 3/118
  • 10 ObS 263/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 263/89
    nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Einkünfte aus Verpachtung gegen Übernahme der Finanzierung der notwendigen Investitionen und der eingegangenen Kreditverpflichtungen. (T3)
    Veröff: SSV-NF 3/131
  • 10 ObS 333/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 333/89
    Beisatz: Schulden des Verpflichteten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4)
    Veröff: SSV-NF 3/149
  • 10 ObS 411/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 411/89
    nur T1; Veröff: SSV-NF 4/47 = ÖA 1991,84
  • 10 ObS 130/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 130/90
    nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind. (T5)
  • 10 ObS 180/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 180/91
  • 10 ObS 192/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 192/91
    Beis wie T4; Beisatz: Eine Zwangsversteigerung ist grundsätzlich auch ohne Verzicht auf Ausgedingsleistungen möglich, wenn auch das Erfordernis der Übernahme eines Ausgedinges (dem Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt) ohne Anrechnung auf das Meistbot die Erzielung des geringsten Gebotes überhaupt verhindern oder doch die eine hohen Meistbotes erschweren. Die bloße Absicht, den Verpflichteten zu entschulden, kann grundsätzlich selbst dann kein triftiger Grund für einen Verzicht auf das Ausgedinge sein, wenn er ein leibliches Kind des Ausgleichszulagenwerbers ist. Selbst eine hohe Verschuldung des Verpflichteten beeinträchtigt auch in der Regel nicht die Erbringung aller Ausgedingsleistungen, sondern vornehmlich nur die allfälliger Geldleistungen, während gewisse Naturalleistungen und vor allem das bloße Wohnrecht kaum betroffen sein werden. (T6)
    Veröff: SSV-NF 5/84
  • 10 ObS 258/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 258/91
    Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T7)
  • 10 ObS 233/92
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 233/92
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 66/45
  • 10 ObS 161/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 161/91
    Vgl; Bei wie T7; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)
  • 10 ObS 152/91
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Unter ausdrücklicher Billigung der diesbezüglichen Meinung Schrammels ZAS 1992,9 (13). (T8)
  • 10 ObS 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 32/94
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 33/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 33/94
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 153/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 153/95
    Vgl; Beis wie T7
  • 10 ObS 223/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
    Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/118
  • 10 ObS 37/02t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 139/18s
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 139/18s
    Auch; Beisatz: Die Nichtrealisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist im Verfahren erster Instanz vorzubringen. (T9)
  • 10 ObS 56/20p
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 56/20p
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. (T10)
  • 10 ObS 65/21p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 65/21p
    Nur; (a) nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T11)
    (b) Beis wie T7
    (c) Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T12)
  • 10 ObS 156/21w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 156/21w
    Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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