Norm
ASVG §292Rechtssatz
Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022