Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Rechtsanwälte sind zur Vermeidung des Anscheins, es gehe ihnen um jeden Preis um die Hereinbringung ihrer Kostenersatzforderungen, gerade bei geringfügigen Forderungsbeträgen zur besonderen Sorgfalt und Vorsicht in der Vorbereitung von neuen Exekutionsschritten verpflichtet, wenn dadurch den hereinzubringenden Forderungsbetrag übersteigende Verfahrenskosten verursacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056350Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_000BKD00022_8700000_001