RS OGH 1987/11/30 Bkd22/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Rechtsanwälte sind zur Vermeidung des Anscheins, es gehe ihnen um jeden Preis um die Hereinbringung ihrer Kostenersatzforderungen, gerade bei geringfügigen Forderungsbeträgen zur besonderen Sorgfalt und Vorsicht in der Vorbereitung von neuen Exekutionsschritten verpflichtet, wenn dadurch den hereinzubringenden Forderungsbetrag übersteigende Verfahrenskosten verursacht werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 22/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 22/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056350

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_000BKD00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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