RS OGH 1987/12/2 14Os177/87, 11Os130/01 (11Os131/01), 12Os2/21t

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 177/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 14 Os 177/87
  • 11 Os 130/01
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 130/01
    Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge ist ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1). (T1)
  • 12 Os 2/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 12 Os 2/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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