Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021