Norm
StGB aF §202Rechtssatz
Die Nötigung einer unmündigen, mit dem Täter in gerader Linie verwandten Person zum Beischlaf ist als in Tateinheit mit dem Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 (Abs 1) StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 (Abs 1) StGB begangenes Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095815Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00150_8700000_002