Norm
UrlG §10 Abs2Rechtssatz
Die pönalisierende Regelung des § 10 Abs 2 UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077314Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00154_8700000_001