Norm
ASVG §203Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnittsverdienst liegenden Verdienst erzielte, findet in der Höhe der Bemessungsgrundlage und damit im betraglichen Ausmaß der Rente seinen Niederschlag. Über seine Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes gibt diese Größe allein keine Auskunft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088949Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_007