Norm
ABGB §901 II2Rechtssatz
Auch wenn im Mietvertrag der Verkauf des Hauses, in dem sich das Bestandobjekt befindet, als Kündigungsgrund vereinbart worden war, gehört es nicht zu den typischen Voraussetzungen eines im Kündigungsprozeß geschlossenen Räumungsvergleiches, daß das Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, schon verkauft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017560Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0030OB00517_8700000_001