Norm
KFG 1967 §43Rechtssatz
Wer im Bewußtsein, daß der ihm namentlich bekannte Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der ihm (wegen Fahrzeugverkaufes) obliegenden Fahrzeugabmeldung die Kennzeichentafeln abgenommen und der Behörde übergeben hat (§ 43 Abs 1, 2 und 4 lit c KFG), eine polizeiliche Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls der Kennzeichentafeln erstattet, um sich die Weiterbenützung des Fahrzeuges im Sinn des § 51 Abs 3 KFG zu sichern, begeht das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs 1 StGB (ähnlich JBl 1987,194).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065867Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0110OS00142_8700000_001