- 9 ObS 23/87
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV - NF 1/64 = DRdA 1989,128; hiezu Ackerl DRdA 1989,85
- 9 ObS 17/87
Beisatz: Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen lässt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muss, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)
- 9 ObS 37/87
Beis wie T1
- 9 ObS 43/87
Beis wie T1
- 10 ObS 36/88
Beis wie T1; Beisatz: Besondere Situationen (T2)
- 10 ObS 29/88
- 10 ObS 226/88
- 10 ObS 259/88
- 10 ObS 107/88
Auch; Veröff: SSV - NF 2/104
- 10 ObS 260/88
- 10 ObS 342/88
Beisatz: Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich noch keinen Härtefall dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/3
- 10 ObS 14/89
Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 3/22
- 10 ObS 186/89
Beisatz:
§ 48 ASGG (T4); Beisatz: Nur wenn die besonderen Umstände des Falles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonderen Härtefall gesprochen werden. (T5)
- 10 ObS 214/89
Beis wie T4
- 10 ObS 31/90
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 84/90
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 396/90
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 3/92
Beis wie T1
- 10 ObS 67/92
Auch; Beisatz: Eine Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T6)
- 10 ObS 112/92
Beis wie T1; Beis wie T6 nur: Wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T7)
- 10 ObS 265/92
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 230/92
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 11/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 11/94
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 13/95
Auch
- 10 ObS 248/94
- 10 ObS 177/95
Beis wie T1
- 10 ObS 161/95
Vgl. auch; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Eine Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T8)
- 10 ObS 199/95
- 10 ObS 2022/96t
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2022/96t
- 10 ObS 69/97p
- 10 ObS 62/97h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 10 ObS 179/97i
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 ObS 15/98y
Beis wie T8
- 10 ObS 256/98i
Auch
- 10 ObS 55/99g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 50/99x
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 53/99p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 10 ObS 73/99d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, kann von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T9)
- 10 ObS 152/00a
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 ObS 218/00g
Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage und kann nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Herabsetzung der MdE führen. (T10)
- 10 ObS 174/01p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T11)
- 10 ObS 26/04b
Vgl auch
- 10 ObS 63/05w
Auch; Veröff: SZ 2005/147
- 10 ObS 22/07v
Vgl; Beis wie T3
- 10 ObS 43/08h
Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 6/09v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T12)
- 10 ObS 63/10b
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Koloratur?Sopranistin. (T13)
- 10 ObS 8/11s
Auch; Veröff: SZ 2011/38
- 10 ObS 65/14b
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 ObS 65/14b
Auch