Norm
ASVG §235Rechtssatz
Durch § 235 Abs 3 ASVG werden Arbeitsunfälle für den Bereich der Pensionsversicherung durch Entfall der für die Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension bestehen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu, wobei der Berufsschutz voll zum tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084815Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_006