RS OGH 1987/12/2 9ObS23/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

ASVG §235

Rechtssatz

Durch § 235 Abs 3 ASVG werden Arbeitsunfälle für den Bereich der Pensionsversicherung durch Entfall der für die Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension bestehen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu, wobei der Berufsschutz voll zum tragen kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084815

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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