Norm
AngG §36 IRechtssatz
1./ Bedingte Wettbewerbsverbote sind für den Arbeitnehmer unverbindlich (ständige Rechtsprechung).
2./ Dennoch muß der Arbeitgeber die bedingt versprochene Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der ganzen Karenzzeit Wettbewerb unterläßt (Änderung der mit BAG 22,324 = AP Nr 26 zu § 74 HGB begründeten Rechtsprechung).
3./ Beansprucht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Karenzentschädigung, so kann der Arbeitgeber dafür auch die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung fordern.
BAG vom 19.01.1978, 3 AZR 573/77
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Bedingung, Konkurrenzklausel, Beweislast, Behauptungslast, TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029799Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00152_8700000_001