RS OGH 1987/12/2 9ObA152/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

1./ Bedingte Wettbewerbsverbote sind für den Arbeitnehmer unverbindlich (ständige Rechtsprechung).

2./ Dennoch muß der Arbeitgeber die bedingt versprochene Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der ganzen Karenzzeit Wettbewerb unterläßt (Änderung der mit BAG 22,324 = AP Nr 26 zu § 74 HGB begründeten Rechtsprechung).

3./ Beansprucht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Karenzentschädigung, so kann der Arbeitgeber dafür auch die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung fordern.

BAG vom 19.01.1978, 3 AZR 573/77

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 152/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 152/87
    Vgl auch; Beisatz: Bringt der Arbeitgeber vor, der Arbeitnehmer habe keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, der die Karenzentschädigung zum erlöschen gebracht hätte, so ist er für konkrete Anhaltspunkte behauptungspflichtig und beweispflichtig. (§ 48 ASGG) (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Bedingung, Konkurrenzklausel, Beweislast, Behauptungslast, Treuepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029799

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00152_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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