Norm
StGB §134 Abs2Rechtssatz
Ein zunächst zahlungswilliger Kunde einer Selbstbedienungstankstelle, der erst nach dem Abfüllen von Treibstoff in den Fahrzeugtank den Entschluß faßt, ohne Bezahlung des Kaufpreises mit dem Fahrzeug die Tankstelle zu verlassen, verantwortet das Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094814Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00138_8700000_002