- 9 ObS 23/87
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV - NF 1/64 = DRdA 1989,128; hiezu Ackerl 1989,85
- 10 ObS 124/88
Beisatz: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu, eine im Einzelfall begründete davon abweichende Einschätzung ist aber Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)
- 10 ObS 260/88
- 10 ObS 312/88
- 10 ObS 19/89
Beis wie T1 nur: Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage große Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/19
- 10 ObS 125/90
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. (T4)
- 10 ObS 396/90
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 302/91
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SSV - NF 5/125
- 10 ObS 368/91
Auch; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 6/15
- 10 ObS 67/92
Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T5)
- 10 ObS 230/92
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 165/93
- 10 ObS 234/93
Auch; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 7/127
- 10 ObS 135/94
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 177/95
Auch
- 10 ObS 164/95
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 2022/96t
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2022/96t
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 2464/96t
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2464/96t
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 69/97p
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 179/97i
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 318/97f
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 362/97a
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 414/97y
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 386/97f
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 405/97z
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 256/98i
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 55/99g
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 50/99x
- 10 ObS 73/99d
nur: Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den Sachverständigen gestellten Fragen nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. (T6); Beis wie T1
- 10 ObS 97/01i
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 187/01z
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung. (T7); Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage. (T8)
- 10 ObS 120/01x
Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T9); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T10)
- 10 ObS 328/01k
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 97/02s
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 59/02b
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 218/02k
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 22/07v
Vgl; Beis wie T5 nur: Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T11)
- 10 ObS 43/08h
Vgl; Beis wie T11
- 10 ObS 90/16g
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 90/16g
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 ObS 35/22b
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 35/22b
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8