- 9 ObS 23/87
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85)
- 10 ObS 124/88
Auch
- 10 ObS 259/88
Auch
- 10 ObS 107/88
Veröff: SSV-NF 2/104
- 10 ObS 186/89
- 10 ObS 214/89
nur: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. (T2); Beis wie T1
- 10 ObS 413/89
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 290/90
nur T2; Beisatz: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten und nicht nur den tatsächlich genützten. (T3)
- 10 ObS 59/91
nur T2
- 10 ObS 125/92
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Dass eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. (T4)
- 10 ObS 265/92
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 10 ObS 78/93
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 248/93
nur T2
- 10 ObS 13/95
Auch; Beisatz: Ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensausfall führt, ist bedeutungslos. Die Versehrtenrente wird infolge der abstrakten Schadensberechnung auch dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird. (T5)
- 10 ObS 248/94
Auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe eine Versehrtenrente gebührt, richtet sich auch bei Krankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der durch die Krankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 5/93). (T6)
- 10 ObS 177/95
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Prüfung nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. (T7); Beis wie T5; Beisatz: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall wird auch dann mit Hundert vH bewertet, wenn der Verletzte bereits vorgeschädigt und deshalb nicht mehr voll erwerbsfähig war. Ein Vorschaden steht der Gewährung einer Versehrtenrente nur dann entgegen, wenn der Verletzte bereits völlig erwerbsunfähig war. (T8)
- 10 ObS 164/95
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Der vor dem Arbeitsunfall bestehenden und mit Hundert vH bewerteten individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird das nach dem Arbeitsunfall verbliebene Ausmaß seiner Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz beider Werte ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T9); Beisatz: Entschädigt wird nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit). (T10)
- 10 ObS 161/95
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10
- 10 ObS 19/96
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 2022/96t
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2022/96t
nur T2; Beis wie T5
- 10 ObS 2147/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Veröff: SZ 69/234
- 10 ObS 362/97a
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 15/98y
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 55/99g
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 50/99x
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. In der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK erblickt werden. (T11)
- 10 ObS 73/99d
nur T2; Beis wie T11 nur: Die für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefasst und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall. (T12)
- 10 ObS 122/00i
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. (T13)
- 10 ObS 152/00a
nur T2; Beis wie T11 nur: Die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. (T14)
- 10 ObS 324/00w
auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten. Der Umstand, dass ein Versicherter von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. (T15)
- 10 ObS 120/01x
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T16)
- 10 ObS 296/02f
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 266/02v
Auch; nur T2; Beisatz: Prüfung unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf. (T17); Beis wie T13; Beis wie T15 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten. (18)
- 10 ObS 153/04d
Auch; Beis wie T15; Beis wie T17
- 10 ObS 43/08h
Auch; Beisatz: Auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen. (T19)
- 10 ObS 63/10b
Auch
- 10 ObS 8/11s
Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/38
- 8 ObA 88/11s
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 88/11s
Vgl auch
- 10 ObS 36/18v
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich der bäuerlichen Unfallversicherung. (T20)