RS OGH 1987/12/2 9Os150/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

WeinG 1985 §6
WeinG 1985 §70

Rechtssatz

In Hinblick auf die im § 70 WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082684

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0090OS00150_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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