Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Wird ein Rechtsanwalt von allen Wohnungseigentumsbewerbern mit der Errichtung eines Wohnungseigentumsvertrages bestimmten Inhalts beauftragt, so ist er zu einer durch geänderte Verhältnisse notwendig werdenden Vertragsanpassung berechtigt, durch die die Wohnungseigentumsbewerbern weder schlechter noch besser gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018025Dokumentnummer
JJR_19871204_OGH0002_0050OB00038_8600000_001