Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Die Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofes abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen wäre, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung eines solchen Gerichtshofes Anspruchsgrundlage bilden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013