Norm
AußStrG §16 Abs1 BII2k1Rechtssatz
Knüpft das Abhandlungsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages, zu welchem es den erbserklärten Erben gemäß § 145 AußStrG im vorhinein ermächtigt hat, nachträglich an weitere Bedingungen, verstößt es gegen die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der dies aussprechende Beschluß ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007473Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00693_8700000_001