Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Ausgleich mehrerer Sicherungsgeber hat, wenn die Haftungshöchstsummen niedriger als die gesicherte Forderung sind, im Verhältnis der jeweiligen dieselben Beträge betreffenden Haftungshöchstsummen zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017399Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00681_8700000_002