Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Rechte aus einer Garantie können jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechtes durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014