Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Der durch die Prozeßentscheidung allenfalls eintretende bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw eingelösten) Forderung begründet kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035811Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00714_8700000_001