RS OGH 1987/12/10 6Ob680/87

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §920
ABGB §1045
ABGB §1053

Rechtssatz

Bei einer Doppelveräußerung kann der noch nicht befriedigte Gläubiger gegenüber dem Schuldner gemäß § 918 ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß § 920 ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018268

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0060OB00680_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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