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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des H F in P, vertreten durch Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 2003, Zl. UVS- 03/P/52/1335/2002-12, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0238, verwiesen werden.
Mit dem (Ersatz-)Bescheid vom 10. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. April 1999 um
1.23 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien sich gegenüber besonders geschulten und hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganen geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe hiedurch § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (EUR 1.162,77, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer an Mutwillen grenzend seine Ausführungen in der zur hg. Zl. 2001/02/0238 protokollierten Beschwerde inhaltlich wiederholt, ist er auf das bereits genannte Erkenntnis vom 22. März 2002 zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:
"Soweit dem Beschwerdevorbringen entnommen werden könnte, der Beschwerdeführer rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob er im Zeitpunkt seiner Anhaltung Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, ist dem zu entgegnen, dass § 5 Abs. 2 StVO unter anderem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung einräumt, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (vgl. die hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0049, und vom 30. März 2001, Zl. 2000/02/0177) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Angesichts dieser Rechtslage war die belangte Behörde nicht gehalten zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß beim Beschwerdeführer tatsächlich Alkoholisierungssymptome vorlagen.
Die belangte Behörde hat im Übrigen schlüssig begründet, warum sie die Angaben der vernommenen Zeugen auch hinsichtlich der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung für glaubwürdig erachtete. Damit hat die belangte Behörde im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unangreifbar ihre Beweiswürdigung dargetan."
Aus den im erwähnten Erkenntnis vom 22. März 2002 dargelegten Gründen war die belangte Behörde auch nicht verhalten, zur Frage des Vorliegens allfälliger Alkoholisierungssymptome die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin zu vernehmen; mit der Rüge, diese Vernehmung sei unterlassen worden, zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 10. September 2003 als Tatzeit 1.23 Uhr (statt 21.23 Uhr) des 17. April 1999 angenommen. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen mit dem Vorbringen der Verjährung wendet, ist er wiederum auf die Ausführungen im erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. März 2002 zu verweisen:
"Der Beschwerde ist jedoch aus anderen Gründen Erfolg beschieden: Nach dem ... Spruch des Bescheides erster Instanz wurde als Tatzeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes 21.23 Uhr angenommen. Nach dem Inhalt des Protokolles über die vor der belangten Behörde am 11. Jänner 2001 durchgeführte Verhandlung (Seite 4 des Protokolles) wurde mit dem Vertreter des Berufungswerbers - zutreffend - der Umstand erörtert, dass im Spruchpunkt 4 (Ergänzung: des erstinstanzlichen Bescheides) auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers die Tatzeit mit 21.23 Uhr statt richtigerweise mit 01.23 Uhr angegeben wurde, dies jedoch in der Anzeige vom 17. April 1999 richtig angeführt wurde und dem Berufungswerber im Rahmen der Akteneinsicht am 8. Juni 1999 auch rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde. Eine diesbezügliche Berichtigung erfolgte jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht, obwohl die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) hiezu nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen wäre ..."
Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 22. März 2002 nur der Spruchpunkt 4 des dort angeführten Bescheides aufgehoben wurde und auch nur dieser Spruchpunkt Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist. Was aber den von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang - anders als im ersten - nicht eliminierten Spruchteil des "Verdachtes" der Alkoholisierung anlangt, so handelt es sich - wie sich aus der obzitierten Judikatur zu § 5 Abs. 2 erster Satz StVO ergibt - hier um ein "überschießendes" Spruchelement, wodurch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. November 2003
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Alkotest Voraussetzung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020246.X00Im RIS seit
23.12.2003