TE Vwgh Beschluss 2003/11/21 2003/02/0244

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, 1.) über den Antrag des N B in Wien, vertreten durch Dr. Eva Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. August 2003, Zl. UVS-03/P/52/8172/2000-19, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, und 2.) in dieser Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.) Der angefochtene Bescheid wurde der Vertreterin des Antragstellers am 12. September 2003 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete am 24. Oktober 2003. Die Beschwerde wurde erst am 31. Oktober 2003 zur Post gegeben.

Mit dem vorliegenden, ebenfalls am 31. Oktober 2003 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Der ... Berufungsbescheid ... wurde meiner Rechtsvertreterin am 12. September 2003 zugestellt.

An diesem Tag war die Sekretärin meiner Rechtsvertreterin ab Mittag nicht im Büro, sodass diese selbst die Frist für die Beschwerde vormerkte. Auf Grund eines Versehens wurde die Beschwerde statt für den 24. Oktober 2003 für den 31. Oktober 2003 vorgemerkt, weil beim Blättern des Kalenders offenbar zwei Seiten aneinandergeklebt waren.

...

Ein derartiges Versehen ist meiner Rechtsvertreterin noch nie passiert, das Versehen ist daraus erklärlich, dass sie an diesem Nachmittag alleine im Büro und daher mit Arbeit überlastet war."

§ 46 Abs. 1 VwGG lautet:

"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten.

Von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden kann dann keine Rede sein, wenn die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt wird (vgl. zum Erfordernis größtmöglicher Sorgfalt bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141).

Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf nicht die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2001/03/0029).

Das Nichterkennen des unrichtigen Datums auf einem Kalender, auf dem das Ende der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels - hier einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - vorgemerkt wird, durch einen Rechtsanwalt ist daher eine gröbliche Verletzung der zur Einhaltung von Fristen erforderlichen Sorgfalt, weil ein Datum in einem Kalender - selbst bei Aufwendung geringer Aufmerksamkeit - leicht zu erkennen ist.

2.) Bei diesem Ergebnis war die am 31. Oktober 2003 zur Post gegebene wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020244.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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