Norm
ABGB §422 Abs1Rechtssatz
§ 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016