Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Ein allfälliges Fehlverhalten eines Ehepartners, welches eine Reaktion auf unverhältnismäßig schwere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners ist (und welches verfristet ist) bildet keinen Scheidungsgrund im Sinne des § 49 Satz 2 EheG. Solche Reaktionshandlungen können daher auch dann keinen Anlaß für einen Ausspruch der Mitschuld begründen, wenn sie nicht verfristet sind (auch nicht im Rahmen der Billigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057302Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0100OB00513_8700000_001