RS OGH 1987/12/15 10Ob513/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

EheG §60 Abs3

Rechtssatz

Ein allfälliges Fehlverhalten eines Ehepartners, welches eine Reaktion auf unverhältnismäßig schwere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners ist (und welches verfristet ist) bildet keinen Scheidungsgrund im Sinne des § 49 Satz 2 EheG. Solche Reaktionshandlungen können daher auch dann keinen Anlaß für einen Ausspruch der Mitschuld begründen, wenn sie nicht verfristet sind (auch nicht im Rahmen der Billigkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057302

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0100OB00513_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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