RS OGH 1987/12/15 5Ob71/87, 3Ob106/88, 5Ob36/94, 5Ob198/02g, 5Ob195/08z, 5Ob35/15f, 5Ob221/15h, 5Ob9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Norm

ABGB §433
GBG §32 Abs1 lita

Rechtssatz

Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 71/87
    Veröff: SZ 60/273 (Anm v Hofmeister S 117) = EvBl 1988/90 S 456 = NZ 1988,111 = JBl 1988,531
  • 3 Ob 106/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 106/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft im Versteigerungsedikt. (T1)
    Veröff: RZ 1990,18
  • 5 Ob 36/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 36/94
    Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A 2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wurde. (T2)
  • 5 Ob 198/02g
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 198/02g
    Auch; Beisatz: Es genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist. (T3)
    Beisatz: Werden weitere Beschreibungen des Gutsbestandes (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. (T4)
  • 5 Ob 195/08z
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 195/08z
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die korrekte Wiedergabe des Grundbuchstands ändert daran nichts, weil sie ausdrücklich nur der Darstellung der Belastungen diente, nicht jedoch der Beschreibung des Kaufobjekts. (T5)
  • 5 Ob 35/15f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 35/15f
    Vgl; Beisatz: Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus. (T6); Veröff: SZ 2015/26
  • 5 Ob 221/15h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 221/15h
    Auch
  • 5 Ob 95/16f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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