Norm
ASVG §255 Abs2Rechtssatz
Ein angelernter Beruf muß keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084602Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020