Norm
ZPO §502 Abs4 HI1Rechtssatz
Revision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022