Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022