Norm
ASVG §94Rechtssatz
Bei der im Sinne des Abs 3 lit b vorzunehmenden Berechnung des auf den Kalendermonat entfallenden Teiles der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind jeweils die Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Verluste aus früheren Kalenderjahren dürfen daher nicht abgezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015